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Das Landesverfassungsgesetzvom 6. August 1840im Vergleich zum Staatsgrundgesetzvom 26. September 1833
„Aber gleichzeitig gestatte ich mir hinzuzufügen: es war eine Schlacht, die ich für Euch alle geliefert habe, um das monarchische Prinzip zu retten“[1] I. Zum Untersuchungsgegenstand, zur Fragestellung und der VorgehensweiseDie hannoversche Geschichte der 1830er-Jahre ist eng mit der Person König Ernst Augusts von Hannover (1771 – 1851) verbunden. Von ihm stammt das obige Zitat, das er an seinen Schwager, den Großherzog von Mecklenburg - Strelitz, kurz vor dem Beschluss des Deutschen Bundes über die Abweisung der hannoverschen Verfassungsangelegenheit schrieb. In dieser Ausarbeitung soll es nicht darum gehen, die Ereignisse des so genannten hannoverschen Verfassungsstreits zu untersuchen oder zu interpretieren, sondern klarzumachen, inwiefern sich die beiden Verfassungstexte von 1833 und 1840 in wesentlichen Bestimmungen unterscheiden. So sollen in dieser Untersuchung diese beiden Verfassungsurkunden beleuchtet, verglichen und ihre Hauptunterschiede verdeutlicht werden. Ausgehend von der „neuen“ Verfassung soll gezeigt werden, welches politisches Kalkül hinter dem so genannten Verfassungsstreich Ernst Augusts von 1837 stand und welche politischen Überlegungen ihn beim Entwurf der neuen Verfassung geleitet haben. Es soll überlegt werden, ob es Bestimmungen im Landesverfassungsgesetz gibt, die im Zusammenhang mit dem Verfassungsstreit stehen könnten. Die Frage, warum Ernst August die bestehende Verfassung von 1833 absetzte und eine neue Verfassung anstrebte, soll im Laufe dieser Ausarbeitung geklärt werden. Im Vordergrund steht die These, dass Ernst August hauptsächlich für die Durchsetzung des „monarchischen Prinzips“ kämpfte, welches er im Landesverfassungsgesetz fest verankern konnte und aufgrund dessen er überhaupt das Staatsgrundgesetz außer Kraft gesetzt hatte. Im ersten Punkt dieser Ausarbeitung werden die Ereignisse in Hannover in den historischen Kontext gestellt, um deutlich zu machen, dass es sich beim Verfassungsbruch König Ernst Augusts um ein singuläres Vorkommen innerhalb des Deutschen Bundes handelte. Auch ist beabsichtigt, auf diese Weise aufzuzeigen, warum die Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundes sich schließlich gegen eine Verurteilung des Verfassungsbruchs Ernst August entschieden. Zu diesem Zweck soll der Bundesbeschluss vom 5. September 1839 und dessen Rezeption in Hannover näher betrachtet werden. Im Hauptteil geht es, wie bereits beschrieben, um die Bestimmungen des Landesverfassungsgesetzes von 1840. Es wird herausgearbeitet werden, wie sich das Königreich Hannover nach dem Willen König Ernst Augusts entwickeln sollte. Anhand einer systematischen Einteilung, wenn immer möglich wie auch in den Verfassungstexten verwandt, sollen die Hauptunterschiede herausgearbeitet werden. Der Übersichtlichkeit halber wird darauf verzichtet, jeder Angabe nach den Verfassungstexten eine Fußnote zu geben. Statt dessen werden folgende Abkürzungen unter Angabe des jeweiligen Paragraphen in Klammern hinter jede Angabe gesetzt: Für das Staatsgrundgesetz von 1833: (StGG) und für das Landesverfassungsgesetz von 1840: (LVG). Im Anschluss an den Vergleich wird versucht werden, das LVG anhand verschiedener Kriterien zu beurteilen und zu bewerten. In der Schlussbetrachtung sollen die wesentlichen Ergebnisse kurz zusammengefasst werden. Auch soll versucht werden, einen Ausblick auf die ersten Jahre der neuen Verfassung und deren Verwirklichung zu geben sowie bei der Untersuchung angefallene weiterführende Fragestellungen zu entwickeln. Die Literatursituation für das Hannover der 1830er Jahre und die speziell Verfassungen betreffend ist als sehr dünn zu bezeichnen. Der zweite Band der Verfassungsgeschichte von Ernst Rudolf Huber[2] sowie die Politische Geschichte Reinhard Oberschelps[3] sind für diese Arbeit als grundlegende Sekundärliteratur herangezogen worden. Im Wesentlichen handelt es sich bei diesem Verfassungsvergleich um eine auf Quellen basierende Untersuchung. Diese hält sich eng an den beiden Verfassungstexten sowie einigen in den historischen Kontext gehörenden und für diese Fragestellung wichtigen königlichen Patente. Zur Einordnung der Verfassungen wurde zudem die Deutsche Verfassungsgeschichte von Grimm[4] herangezogen. In der NDB ist die Feststellung zu lesen, dass die „neue Landesverfassung … (1840) … im wesentlichen vom Staatsgrundgesetz abgeschrieben war. Sie ließ das Gesetzgebungsrecht der Ständeversammlung und die agrarpolitischen Neuerungen unangetastet und schränkte lediglich das ständische Budgetrecht ein.“[5] Dieser These soll im Folgenden nachgegangen werden und am Ende einer eingehenden Bewertung unterzogen werden. [...] [1] Willis, Geoffrey Malden: Ernst August König von Hannover, Hannover 1961, S. 284. [2] Huber, Ernst Rudolf: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 2. Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850, Stuttgart 1960. [3] Oberschelp, Reinhard: Politische Geschichte Niedersachsens, 1803 – 1866, Hildesheim 1988. [4] Grimm, Dieter: Deutsche Verfassungsgeschichte 1776 – 1866. Vom Beginn des modernen Verfassungsstaats bis zur Auflösung des Deutschen Bundes, Frankfurt a. M. 1988. [5] Mühlhan, Bernhard: Ernst August, in: Historische Kommission bei der bayrischen Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Neue Deutsche Biographie, Band 4, Dittel – Falck, Berlin 1959. |
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©copyright by Axel Ufermann 2001 - 2004
Stand: 01-11-2004